§ 356a BGB: Der Widerrufsbutton ist Pflicht.
Seit dem 19. Juni 2026 muss jeder B2C Online-Shop in der EU einen zweistufigen Widerrufsbutton anbieten. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, in Deutschland umgesetzt durch § 356a BGB. Hier finden Sie die wichtigsten Punkte in unter fünf Minuten — und wie WiderrufButton die gesetzliche Anforderung mit einem Script-Tag erfüllt.
Was ist § 356a BGB?
§ 356a BGB ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Modernisierung des Verbraucherschutzes im Fernabsatz. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten, eine Widerrufsfunktion bereitzustellen. Diese Funktion muss ständig verfügbar, leicht zugänglich und ohne Login nutzbar sein. Sie tritt neben die bereits bestehende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I EGBGB.
Ab wann gilt die Pflicht?
Die Widerrufsbutton-Pflicht gilt EU-weit seit dem 19. Juni 2026. Es gibt keine Übergangsfrist und keine Bagatellgrenze. Auch kleine Händler, Einzelunternehmer und Hobby-Shops fallen unter die Regelung, sobald sie Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU verkaufen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht — die Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026 unmittelbar.
Was muss der Button konkret leisten?
Der Gesetzgeber schreibt einen zweistufigen Prozess vor. Stufe 1 ist ein gut sichtbarer Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer eindeutig gleichwertigen Formulierung. Er muss ohne Scrollen erreichbar sein, idealerweise im Footer oder in der Hauptnavigation. Stufe 2 ist das eigentliche Widerrufsformular mit den Pflichtfeldern Name und Kontaktmittel (E-Mail oder Telefon). Optional sind Bestellreferenz und Freitext. Der Bestätigungsbutton trägt die statutorische Beschriftung „Widerruf bestätigen“ aus der Regierungsbegründung zu § 356a BGB.
Nach dem Absenden muss der Shop dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen, in der Praxis per E-Mail. Diese Bestätigung muss den vollständigen Inhalt der Widerrufserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie die Bestellreferenz enthalten, sofern sie angegeben wurde.
Für wen gilt § 356a BGB?
Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Verbrauchern in der EU Fernabsatzverträge anbietet. Das umfasst klassische Online-Shops ebenso wie SaaS-Anbieter, Kursplattformen, Abo-Dienste, Streaming oder digitale Downloads. Der Sitz des Unternehmens ist irrelevant, entscheidend ist, dass sich das Angebot an Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat richtet. Auch Drittstaaten-Shops, die nach Deutschland verkaufen, sind betroffen.
Welche Sanktionen drohen?
Ein Bußgeld ist vorgesehen: Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB nennt die fehlende Widerrufsfunktion nach § 356a BGB ausdrücklich, der Rahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro (Art. 246e § 2 EGBGB). Verhängen kann es allerdings nur das Bundesamt für Justiz, und ausschließlich im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 (Art. 246e § 5 EGBGB). Für einen einzelnen Shop ist das praktisch kaum relevant – beim strukturell vergleichbaren Kündigungsbutton nach § 312k BGB ist seit 2022 kein einziger behördlicher Bußgeldfall bekannt geworden.
Praktisch relevant sind daher zwei andere Folgen. Erstens: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsverbände, typischerweise 500 bis 2.000 Euro pro Fall. Zweitens: Wer nicht über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion unterrichtet, bei dem beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – sie erlischt dann erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Bei langlebigen Gütern wie Elektronik oder Möbeln ist das der teuerste Punkt.
Wie setzen Sie § 356a BGB richtig um?
WiderrufButton ist das Widget, das die statutorische Beschriftung „Widerruf bestätigen“ serverseitig sperrt, damit Sie sie gar nicht erst kaputt machen können. Jeder Widerruf bekommt einen kryptografischen SHA-256-Fingerabdruck und eine maßgeschneiderte Eingangsbestätigung per E-Mail. Die Einbindung dauert fünf Minuten per Script-Tag, funktioniert mit jedem Shopsystem und ist DSGVO-konform aus deutschen Rechenzentren in Frankfurt.
Sind Sie betroffen? Machen Sie den Pflicht-Check.
In zwei Minuten wissen Sie, ob Ihr Shop unter § 356a BGB fällt und welche Schritte Sie jetzt einleiten sollten.
§ 356a BGB in fünf Minuten erledigt
Script-Tag einbauen, Widerrufe konform empfangen, Eingangsbestätigung automatisch versenden. Funktioniert mit jedem Shopsystem.
Jetzt starten14 Tage kostenlos testen · keine Kreditkarte · danach ab 2,99 €/Monat · jederzeit kündbar