§ 356a BGB: Der Widerrufsbutton wird Pflicht.
Ab dem 19. Juni 2026 muss jeder B2C Online-Shop in der EU einen zweistufigen Widerrufsbutton anbieten. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673, in Deutschland umgesetzt durch § 356a BGB. Hier findest du die wichtigsten Punkte in unter fünf Minuten.
Was ist § 356a BGB?
§ 356a BGB ist die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Modernisierung des Verbraucherschutzes im Fernabsatz. Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen über eine Online-Benutzeroberfläche anbieten, eine Widerrufsfunktion bereitzustellen. Diese Funktion muss ständig verfügbar, leicht zugänglich und ohne Login nutzbar sein. Sie tritt neben die bereits bestehende Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nach Anhang I EGBGB.
Ab wann gilt die Pflicht?
Die Widerrufsbutton-Pflicht gilt EU-weit ab dem 19. Juni 2026. Es gibt keine Übergangsfrist und keine Bagatellgrenze. Auch kleine Händler, Einzelunternehmer und Hobby-Shops fallen unter die Regelung, sobald sie Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU verkaufen. Wer die Frist verpasst, riskiert ab dem ersten Tag Abmahnungen und Bußgelder.
Was muss der Button konkret leisten?
Der Gesetzgeber schreibt einen zweistufigen Prozess vor. Stufe 1 ist ein gut sichtbarer Button mit der Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder einer eindeutig gleichwertigen Formulierung. Er muss ohne Scrollen erreichbar sein, idealerweise im Footer oder in der Hauptnavigation. Stufe 2 ist das eigentliche Widerrufsformular mit den Pflichtfeldern Name und Kontaktmittel (E-Mail oder Telefon). Optional sind Bestellreferenz und Freitext. Der Bestätigungsbutton trägt die statutorische Beschriftung „Widerruf bestätigen“ aus der Regierungsbegründung zu § 356a BGB.
Nach dem Absenden muss der Shop dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zukommen lassen, in der Praxis per E-Mail. Diese Bestätigung muss den vollständigen Inhalt der Widerrufserklärung, Datum und Uhrzeit des Eingangs sowie die Bestellreferenz enthalten, sofern sie angegeben wurde.
Für wen gilt § 356a BGB?
Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der Verbrauchern in der EU Fernabsatzverträge anbietet. Das umfasst klassische Online-Shops ebenso wie SaaS-Anbieter, Kursplattformen, Abo-Dienste, Streaming oder digitale Downloads. Der Sitz des Unternehmens ist irrelevant, entscheidend ist, dass sich das Angebot an Verbraucher in einem EU-Mitgliedstaat richtet. Auch Drittstaaten-Shops, die nach Deutschland verkaufen, sind betroffen.
Welche Sanktionen drohen?
Bei Verstoß gegen § 356a BGB drohen drei Konsequenzen. Erstens: Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes nach § 19 UWG. Zweitens: wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Konkurrenten oder Abmahnvereine, typischerweise 500 bis 2.000 Euro pro Fall. Drittens: die Widerrufsfrist verlängert sich automatisch von 14 Tagen auf 12 Monate und 14 Tage, wenn der Widerrufsbutton fehlt. Letzteres kann bei langlebigen Gütern wie Elektronik oder Möbeln existenzbedrohend werden.
Wie setzt du § 356a BGB konform um?
WiderrufButton ist das Widget, das die statutorische Beschriftung „Widerruf bestätigen“ serverseitig sperrt, damit du sie gar nicht erst kaputt machen kannst. Jeder Widerruf bekommt einen kryptografischen SHA-256-Fingerabdruck und eine maßgeschneiderte Eingangsbestätigung per E-Mail. Die Einbindung dauert fünf Minuten per Script-Tag, funktioniert mit jedem Shopsystem und ist DSGVO-konform aus deutschen Rechenzentren in Frankfurt.
Bist du betroffen? Mach den Pflicht-Check.
In zwei Minuten weißt du, ob dein Shop unter § 356a BGB fällt und welche Schritte du jetzt einleiten solltest.