Widerrufsbutton vs. Kündigungsbutton — Der Unterschied erklärt
Widerrufsbutton oder Kündigungsbutton? Direkter Vergleich der beiden gesetzlichen Pflichten nach § 356a und § 312k BGB mit Antwort auf die Frage: Brauche ich beide?
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Online-Shops einen Kündigungsbutton anbieten. Ab dem 19. Juni 2026 kommt der Widerrufsbutton hinzu. Viele Shopbetreiber fragen sich: Sind das nicht dieselben Buttons? Die kurze Antwort lautet: Nein – sie regeln grundlegend verschiedene Sachverhalte. Dieser Artikel zeigt Ihnen die wichtigsten Unterschiede und warum viele Shops tatsächlich beide Buttons benötigen.
Zwei Buttons, ein Ziel
Kündigungsbutton und Widerrufsbutton haben ein gemeinsames Ziel: Sie sollen Verbrauchern ermöglichen, ein Vertragsverhältnis online genauso einfach zu beenden wie sie es begründet haben. Beide basieren auf dem Prinzip „So einfach wie der Klick auf Kaufen sollte auch der Klick auf Beenden sein". Beide verlangen einen zweistufigen Prozess mit eindeutiger Beschriftung, beide erfordern eine unverzügliche elektronische Bestätigung und beide verbieten versteckte Login-Hürden.
Rechtlich gesehen regeln sie jedoch unterschiedliche Phasen eines Vertrags: Der Widerrufsbutton greift in den ersten 14 Tagen nach Vertragsabschluss, wenn der Verbraucher noch ein gesetzliches Widerrufsrecht hat. Der Kündigungsbutton greift dagegen bei laufenden Dauerschuldverhältnissen, also bei Abonnements und wiederkehrenden Dienstleistungen, in denen der Verbraucher den Vertrag regulär beenden möchte. Beide Rechte bestehen parallel und schließen sich nicht aus.
In vielen Diskussionsforen und auch in einigen Fachartikeln werden beide Buttons fälschlicherweise synonym verwendet. Diese Verwechslung kann teuer werden: Wer einen Widerrufsbutton als „Kündigen"-Button beschriftet oder umgekehrt, erfüllt keine der beiden gesetzlichen Pflichten – und riskiert gleichzeitig zwei Abmahnungen.
Der Kündigungsbutton nach § 312k BGB
Der Kündigungsbutton ist seit dem 1. Juli 2022 Pflicht und wurde mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge" eingeführt. Er greift bei allen Dauerschuldverhältnissen, die online geschlossen werden können – also typischerweise Streaming-Abos, Mobilfunkverträge, Fitnessstudio-Mitgliedschaften, Zeitungsabonnements und SaaS-Produkte. Ausgenommen sind lediglich bestimmte Finanzdienstleistungsverträge und solche Verträge, bei denen der Gesetzgeber eine besondere Form (z. B. Schriftform) vorschreibt.
Der Button muss die Beschriftung „Verträge hier kündigen" tragen. Nach dem Klick wird der Kunde zu einem Bestätigungsformular geführt, in dem er die Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich), den gewünschten Beendigungszeitpunkt und Angaben zur eindeutigen Identifizierung angeben muss. Anschließend klickt er auf die Bestätigungsschaltfläche „Jetzt kündigen". Der Anbieter muss den Eingang und die Wirksamkeit der Kündigung unverzüglich per E-Mail bestätigen. Wichtig: Der Kündigungsbutton muss ständig und ohne vorherigen Login erreichbar sein – eine häufige Fehlerquelle bei SaaS-Anbietern, die ihre Kündigungsfunktion hinter dem Kundenbereich versteckten.
Der Widerrufsbutton nach § 356a BGB
Der Widerrufsbutton wird durch den neuen § 356a BGB eingeführt, der die EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht umsetzt. Er greift bei allen im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – also insbesondere beim klassischen Warenkauf im Online-Shop, aber auch bei Dienstleistungsverträgen, digitalen Inhalten (soweit kein Ausschluss greift) und Mischformen.
Der Button muss die Beschriftung „Vertrag widerrufen" (oder eine entsprechende eindeutige Formulierung) tragen. Nach dem Klick öffnet sich ein Formular, in dem der Verbraucher Name, Kontaktmittel und optional Bestellreferenz und Freitext angeben kann. Mit einem zweiten Klick auf „Widerruf bestätigen" wird der Widerruf final ausgelöst. Der Shopbetreiber muss den Eingang unverzüglich per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Anders als beim Kündigungsbutton verlangt der Gesetzgeber beim Widerrufsbutton keine Angaben zur Kündigungsart oder zum Beendigungszeitpunkt – der Widerruf wirkt automatisch auf den gesamten Vertrag und macht ihn rückwirkend unwirksam.
Ein weiterer wichtiger Unterschied: Der Widerrufsbutton muss nur während der Widerrufsfrist erreichbar sein, also in der Regel 14 Tage ab Erhalt der Ware. Praktisch ist es aber sinnvoll, den Button dauerhaft anzuzeigen – erstens, weil Verbraucher ihn sonst nicht finden, und zweitens, weil der Shopbetreiber die individuelle Frist pro Kunde ohnehin nicht technisch steuern kann.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Beschriftungen sind nicht beliebig austauschbar. „Vertrag kündigen" auf einem Widerrufsbutton ist rechtswidrig – genauso wie „Vertrag widerrufen" auf einem Kündigungsbutton.
Direkter Vergleich: Die wichtigsten Unterschiede
Die folgende Aufstellung zeigt die zentralen Unterschiede auf einen Blick. Sie eignet sich auch als Prüfliste für Ihren Shop: Hinterfragen Sie jeden Punkt einzeln und prüfen Sie, ob Ihre aktuelle Umsetzung jeweils dem richtigen Gesetz entspricht.
- Rechtsgrundlage: Kündigungsbutton = § 312k BGB, Widerrufsbutton = § 356a BGB
- Gilt seit: 1. Juli 2022 (Kündigung) vs. 19. Juni 2026 (Widerruf)
- Gilt für: Dauerschuldverhältnisse (Kündigung) vs. Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht (Widerruf)
- Zeitlicher Anwendungsbereich: Während der gesamten Vertragslaufzeit (Kündigung) vs. 14 Tage ab Warenerhalt (Widerruf)
- Beschriftung Stufe 1: „Verträge hier kündigen" vs. „Vertrag widerrufen"
- Beschriftung Stufe 2: „Jetzt kündigen" vs. „Widerruf bestätigen"
- Pflichtfelder: Kündigungsart, Beendigungszeitpunkt (Kündigung) vs. Name, Kontaktmittel (Widerruf)
- Bestätigung: Beide Buttons erfordern eine unverzügliche Eingangsbestätigung per E-Mail
Brauche ich als Shopbetreiber beide Buttons?
Das hängt von Ihrem Geschäftsmodell ab. Drei typische Szenarien:
- Klassischer Warenshop ohne Abos: Sie benötigen nur den Widerrufsbutton nach § 356a BGB. Der Kündigungsbutton ist nicht relevant, weil keine Dauerschuldverhältnisse bestehen. Das betrifft zum Beispiel Modeshops, Elektronikhändler, Möbelgeschäfte und die meisten B2C-Warenanbieter.
- Reiner Abo-Shop (z. B. SaaS, Streaming): Sie benötigen den Kündigungsbutton nach § 312k BGB. Zusätzlich müssen Sie prüfen, ob ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht – bei rein digitalen Inhalten gibt es enge Ausnahmen, bei den meisten Abos jedoch nicht. Im Zweifel gilt: Lieber einen Widerrufsbutton anbieten, als im Nachgang abgemahnt zu werden.
- Hybrides Modell (Waren + Abos): Sie benötigen beide Buttons. Das betrifft z. B. Kaffeeröstereien mit Einmal- und Abo-Bestellungen, Shops mit Service-Verträgen, Software-Anbieter mit physischen Zubehörartikeln oder Zeitschriftenverlage mit Einzelheften und Abos.
Wenn Sie unsicher sind, welcher Fall auf Sie zutrifft, stellen Sie sich folgende Frage: „Schließe ich mit meinen Kunden einen einmaligen Vertrag oder ein laufendes Vertragsverhältnis?" Bei einem einmaligen Kauf ist der Widerrufsbutton relevant. Bei einem laufenden Vertragsverhältnis ist es der Kündigungsbutton – und wenn der Verbraucher innerhalb der ersten 14 Tage das laufende Verhältnis auflösen möchte, ist es technisch ein Widerruf, kein Kündigungsvorgang.
Technische Umsetzung ohne Doppelaufwand
Die gute Nachricht: Wer bereits einen Kündigungsbutton integriert hat, kennt die technischen Anforderungen für den Widerrufsbutton bereits. Beide Buttons folgen demselben Grundprinzip: Sie müssen gut sichtbar platziert sein, dürfen keinen Login erfordern und müssen eine automatische E-Mail-Bestätigung versenden. Auch die Dokumentationspflichten sind ähnlich – beide erfordern ein lückenloses Protokoll darüber, welche Erklärung wann eingegangen ist.
Wir empfehlen, für jeden Button eine dedizierte, spezialisierte Lösung zu verwenden. Eine Allzweck-Lösung, die beide Buttons abdeckt, klingt bequem – läuft aber schnell in Konflikte mit den unterschiedlichen Pflichtfeldern und Fristen der beiden Gesetze. In der Praxis hat sich bewährt, zwei getrennte Buttons im Footer zu platzieren: einen für die Kündigung (sofern relevant) und einen für den Widerruf. So ist für den Verbraucher sofort klar, welches Werkzeug er für sein jeweiliges Anliegen verwenden soll, und Sie als Shopbetreiber bleiben bei Audits und Abmahnungen auf der sicheren Seite.
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Shopbetreiber kopieren die Konfiguration ihres Kündigungsbuttons und passen nur die Beschriftung an. Das übersieht, dass der Widerrufsbutton andere Pflichtfelder hat (Name und Kontaktmittel statt Kündigungsart und Zeitpunkt) und dass die E-Mail-Eingangsbestätigung zusätzliche Inhalte tragen muss, etwa den vollständigen Wortlaut der Widerrufserklärung.
Hintergründe zur Pflicht und technischen Umsetzung des Widerrufsbuttons finden Sie in unseren Artikeln Widerrufsbutton Pflicht 2026 und § 356a BGB erklärt. Eine kostenlose Demo des zweistufigen Prozesses finden Sie auf der Startseite.
Fazit
Kündigungsbutton und Widerrufsbutton sind zwei verschiedene gesetzliche Pflichten mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen, Beschriftungen und Pflichtfeldern. Viele Shopbetreiber benötigen beide. Wer seit Juli 2022 einen Kündigungsbutton betreibt, sollte dies nicht mit dem Widerrufsbutton verwechseln – beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander. Spätestens bis zum 19. Juni 2026 muss jeder B2C-Shop mit widerrufbaren Verträgen einen rechtskonformen Widerrufsbutton bereitstellen.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie bereits heute, welche der beiden Pflichten auf Ihr Geschäftsmodell zutrifft, und planen Sie die Umsetzung rechtzeitig vor dem Stichtag. Nutzen Sie den Unterschied zwischen beiden Buttons sogar als Qualitätsmerkmal gegenüber Ihren Kunden – ein klar strukturierter Footer mit getrennten, korrekt beschrifteten Buttons signalisiert Professionalität und Rechtssicherheit. Abmahnvereine werden ab dem 19. Juni 2026 besonders auf Verwechslungen und fehlerhafte Beschriftungen achten, weil diese leicht zu dokumentieren sind.
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