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Widerrufsbutton in Österreich: Nationalrat verschiebt Pflicht auf 1. Oktober 2026

Einstimmiger Beschluss mit Überraschung: Österreichs Widerrufsbutton-Pflicht kommt zum 1. Oktober 2026 – nicht zum EU-Stichtag 19. Juni. Was § 13a FAGG verlangt und wie Sie den Vorsprung nutzen.

Der österreichische Nationalrat hat am 7. Juli 2026 das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) einstimmig beschlossen – und dabei eine Entscheidung getroffen, die viele Shopbetreiber überraschen dürfte: Die Pflicht zum Widerrufsbutton (im Gesetz „Rücktrittsfunktion“, § 13a FAGG) tritt nicht wie ursprünglich vorgesehen rückwirkend zum EU-Stichtag 19. Juni 2026 in Kraft, sondern erst am 1. Oktober 2026.

Viele österreichische Info-Seiten nennen noch den 19. Juni 2026. Das ist überholt: Ein im Plenum angenommener Abänderungsantrag hat das Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2026 verschoben. Die Pflicht gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.

Warum wurde verschoben?

Die Begründung des Abänderungsantrags ist bemerkenswert ehrlich: Den betroffenen Unternehmern soll „ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen, um sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen“. Österreich hatte die EU-Umsetzungsfrist verpasst – statt die Pflicht rückwirkend scharfzustellen, bekommen Händler nun eine klare Vorlaufzeit bis zum Herbst.

Was § 13a FAGG verlangt

Inhaltlich entspricht die österreichische Rücktrittsfunktion dem, was die EU-Richtlinie 2023/2673 vorgibt: ein gut lesbarer Button mit den Worten „Vertrag widerrufen“ (oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung), hervorgehoben und leicht zugänglich platziert, während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar. Dahinter ein Formular für Name, Vertragsangaben und Kontaktweg, abgesendet über die Schaltfläche „Widerruf bestätigen“ – gefolgt von einer unverzüglichen Eingangsbestätigung mit Datum und Uhrzeit. Zusätzlich muss künftig die Widerrufsbelehrung über Bestehen und Platzierung der Funktion informieren.

Was bei Verstößen droht

Die beschlossene Fassung sieht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro vor (§ 19 Abs. 1 Z 6a FAGG). Daneben können Verstöße als unlauterer Wettbewerb verfolgt werden – Unterlassungsklagen von Mitbewerbern und Verbänden wie dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb sind in Österreich gängige Praxis, und Konsumentenschutzeinrichtungen wie der VKI können Verbandsklagen führen.

Was Shopbetreiber jetzt tun sollten

  • Nach Deutschland verkaufen? Dann gilt die Button-Pflicht für Sie schon jetzt – § 356a BGB ist dort seit dem 19. Juni 2026 in Kraft.
  • Nur Österreich? Nutzen Sie die drei Monate: Button einbauen, Widerrufsbelehrung ergänzen, Ablauf einmal testen – ohne Herbst-Hektik.
  • Baukasten oder Eigenbau? Für Systeme wie Wix oder Jimdo gibt es bislang keine native Lösung – hier hilft ein plattformunabhängiges Widget oder eine gehostete Widerrufsseite.

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Stand: 10. Juli 2026. Das VerbRÄG 2026 liegt nach dem Nationalratsbeschluss beim Bundesrat; die Kundmachung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Keine Rechtsberatung.

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