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§ 13a FAGG vs. § 356a BGB: Der Widerrufsbutton in Österreich und Deutschland

Deutschland seit 19. Juni, Österreich ab 1. Oktober 2026: Was § 13a FAGG und § 356a BGB gemeinsam haben, wo sie sich unterscheiden – und wie Shops beide Länder mit einer Lösung abdecken.

Dieselbe EU-Richtlinie, zwei Gesetze, zwei Zeitpläne: Die Richtlinie (EU) 2023/2673 verpflichtet Online-Shops EU-weit zu einem Widerrufsbutton. Deutschland hat sie in § 356a BGB umgesetzt, Österreich in § 13a FAGG. Wer in beide Länder verkauft, sollte die Unterschiede kennen – und die Gemeinsamkeiten nutzen.

Die Gemeinsamkeiten

Der Kern ist EU-weit identisch, weil beide Gesetze denselben Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie umsetzen: ein zweistufiger Ablauf mit gut lesbarem Button („Vertrag widerrufen“), einem Formular für Name, Vertragsangaben und Kontaktweg, der Bestätigungsschaltfläche („Widerruf bestätigen“) und einer unverzüglichen Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger – inklusive Datum und Uhrzeit des Eingangs. In beiden Ländern gilt außerdem: Der Händler darf nicht vorab prüfen, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht – jede Erklärung muss entgegengenommen werden.

Unterschied 1: Der Zeitplan

In Deutschland gilt die Pflicht seit dem 19. Juni 2026 – ohne Übergangsfrist. Österreich hat das Inkrafttreten per Nationalratsbeschluss vom 7. Juli 2026 auf den 1. Oktober 2026 gelegt; die Pflicht erfasst Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden. Praktisch heißt das: Ein österreichischer Shop, der auch deutsche Kunden bedient, braucht den Button bereits heute.

Unterschied 2: Die Sanktionen

In Deutschland enthält § 356a BGB selbst keine Bußgeldvorschrift; ein Bußgeld bis 50.000 Euro sieht Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB vor, verhängen kann es aber nur das Bundesamt für Justiz im Rahmen einer koordinierten europäischen Durchsetzungsmaßnahme (Art. 246e § 5 EGBGB) – für einen einzelnen Shop praktisch kaum relevant. Belastbar sind zwei Folgen: die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände (typischerweise 500 bis 2.000 Euro pro Fall) und die Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage, wenn nicht über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion unterrichtet wird. Österreich setzt auf UWG-Unterlassungsklagen durch Mitbewerber und Verbände sowie Verbandsklagen etwa des VKI. Fehler in der Widerrufsbelehrung – die künftig auch über die Rücktrittsfunktion informieren muss – können auch in Österreich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate verlängern.

Unterschied 3: Die Begriffe

Österreich spricht im Gesetz von der „Rücktrittsfunktion“ und dem „Rücktrittsrecht“, Deutschland vom „Widerruf“. Für die Button-Beschriftung ändert das nichts: Beide Gesetze nennen „Vertrag widerrufen“ und „Widerruf bestätigen“ als Standard-Formulierungen; die österreichischen Gesetzesmaterialien erlauben daneben etwa „Vom Vertrag zurücktreten“.

Fazit: Einmal einbauen, beide Länder abdecken

Weil die Anforderungen EU-weit einheitlich vorgegeben sind, lässt sich die Pflicht mit einer Lösung für beide Rechtsordnungen erfüllen. WiderrufButton liefert die gesetzlichen Beschriftungen für Deutschland und Österreich, nimmt jede Erklärung entgegen und bestätigt den Eingang automatisch mit Datum, Uhrzeit und fälschungssicherem Nachweis – auf jeder Plattform, von Shopify bis zum selbst gebauten Shop.

Ein Button für Österreich und Deutschland.

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Stand: 9. August 2026. Das österreichische VerbRÄG 2026 wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 59/2026) und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Keine Rechtsberatung.

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